Artikel 8 VO (EG) 96/2449

(1) Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten jede Woche von Montag bis Mittwoch 13 Uhr gestellt werden.

Zu Jahresbeginn ist eine Antragstellung frühestens am ersten Arbeitstag im Januar möglich.

(2) Im Fall von Waren mit Ursprung in Indonesien oder China können die Lizenzanträge auch im folgenden Jahr zu tätigende Einfuhren betreffen, sofern die Anträge im Dezember auf der Grundlage einer von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden für das folgende Jahr erteilten Ausfuhrlizenz gestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am Tag nach der Antragstellung, spätestens jedoch bis 13 Uhr des Donnerstags nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Angaben:

a)
die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode,
b)
die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung sowie die in dessen Original oder Auszug angegebene Gesamtmenge,
c)
die Nummern der von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.

(4) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

(5) Die Lizenzen für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China, die im Dezember für das folgende Jahr beantragt wurden, werden jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag im Januar ideses Jahres erteilt.

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