Artikel 7 VO (EG) 96/2449
(1) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1162/95 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 20 ECU je Tonne.
Bei Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt die Sicherheit jedoch 5 ECU je Tonne.
(2) Liegt die Menge, für welche die Lizenz erteilt wird, infolge der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 unter der beantragten Menge, so wird die der Differenz entsprechende Sicherheit freigegeben.
(3) Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind nicht anwendbar.
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