Artikel 6 VO (EG) 96/2449

Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz müssen enthalten:

a)
in Feld 8 die Angabe des Drittlands des Erzeugnisursprungs.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;

b)
in Feld 24 einen der in Anhang IV aufgeführten Vermerke;
c)
in Feld 20 den Namen des Schiffes, mit dem die Ware in die Gemeinschaft befördert wird oder wurde, sowie die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung und im Fall von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China jeweils die Nummer und das Datum der indonesischen bzw. chinesischen Ausfuhrbescheinigung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.