Artikel 5 VO (EG) 96/2449

(1) Die Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung einbezogen wird.

Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und wenn sie gemäß den darin enthaltenen Hinweisen mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Die Mengen sind in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

(2) Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Personen trägt.

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