Artikel 4 VO (EG) 96/2449

(1) Die von den Behörden der Republik Indonesien und der Volksrepublik China ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen werden in englischer Sprache gedruckt.

(2) Das Original und seine Kopien sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in letzterem Fall mit Tinte und in Druckschrift, auszufüllen.

(3) Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und außerdem im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

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