Artikel 3 VO (EG) 96/2449
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Dem Antrag muß das Original einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes über den Ursprung der Ware nach dem Muster in Anhang I beiliegen. Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist diese Bescheinigung jedoch nicht erforderlich.
- b)
- Durch eine Frachtbriefkopie muß nachgewiesen werden, daß die Ware in dem Ursprungsland verladen und mit dem im Antrag genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert wurde. Verfügt das betreffende Drittland über keinen direkten Zugang zum Meer, so ist außerdem ein internationaler Frachtbrief vorzulegen, der den Transport der Ware vom Ursprungsland zum Verladehafen bescheinigt.
- c)
- Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien und China ist eine Ausfuhrbescheinigung gemäß Titel II beizufügen, die von den Behörden des jeweiligen Landes erteilt und nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang III ordnungsgemäß ausgefüllt sein muß. Das Original dieser Lizenz wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Einfuhrlizenzantrag jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt dieses dem Antragsteller zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat. Bei der Erteilung der Einfuhrlizenz ist lediglich die in Feld 7 der indonesischen Ausfuhrbescheinigung und Feld 9 der chinesischen Ausfuhrbescheinigung angegebene Menge in Betracht zu ziehen.
- d)
- Die beantragte Menge darf die in den Unterlagen nach den Buchstaben a), b) und c) angegebene Menge nicht übersteigen.
(2) Die Lizenzanträge, die im Hinblick auf die Abfertigung von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnisarten der KN-Codes 07141091 und 07149011 zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, dürfen je Antragsteller, der auf eigene Rechnung handelt, höchstens 150 Tonnen betreffen.
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