Artikel 2 VO (EG) 96/2449
Im Hinblick auf die Abfertigung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr werden die Einfuhrlizenzanträge in jedem Mitgliedstaat gestellt und gelten die erteilten Lizenzen in der gesamten Gemeinschaft.
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