Artikel 1 VO (EG) 96/2449

Ab 1. Januar 1997 werden für die Erzeugnisse der KN-Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 folgende Jahreszollkontingente zum Zollsatz von 6 % des Zollwerts eröffnet:

1.
ein Kontingent in Höhe von 825000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien,
2.
ein Kontingent in Höhe von 145590 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand,
3.
ein Kontingent in Höhe von 350000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China,
4.
ein Kontingent in Höhe von 32000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Ländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, außer China; davon sind 2000 Tonnen für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnissen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von nicht mehr als 28 kg, entweder frisch und ganz oder gefroren ohne Haut, auch in Stücken, vorbehalten.

Die im ersten Unterabsatz Nummern 1, 2 und 3 genannten Kontingente tragen die laufenden Nummern 09.4009, 09.4011 bzw. 09.4010.

Für das im ersten Unterabsatz Nummer 4 genannte Kontingent erhält das Teilkontingent für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnissen (2000 Tonnen) die laufende Nummer 09.4021 und das nicht zweckgebundene Teilkontingent (30000 Tonnen) die laufende Nummer 09.4012.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(2) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(3) Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(3)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

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