Präambel VO (EG) 96/2449

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 mit Ursprung in Indonesien, in anderen Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand, in der Volksrepublik China und in bestimmten Drittländern, die nicht Mitglieder der WTO sind, außer China, jährliche Einfuhrzollkontingente zu eröffnen. Im Rahmen dieser Kontingente ist der Zollsatz auf 6 % des Zollwerts beschränkt. Diese Kontingente müssen für mehrere Jahren von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

Es muß ein Verwaltungssystem beibehalten werden, das gewährleistet, daß nur Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Indonesien und der Volksrepublik China im Rahmen der diesen Ländern zugeteilten Kontingente eingeführt werden können. Deshalb muß die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den Behörden dieser beiden Länder erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Vietnam wird gemäß einer mehrjährigen Praxis unter anderem verlangt, daß dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine auf Veranlassung des Ausfuhrlands ausgestellte Bescheinigung beigefügt wird.

Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten.

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, zu der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96(3), gemeinsame Durchführungsvorschriften festgelegt worden sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/96(5), wurden die besonderen Durchführungsbestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis festgelegt.

Er sollten die üblichen Zusatzvorschriften für die Verwaltung derartiger Kontingente, namentlich in bezug auf die Antragstellung und Erteilung von Lizenzen, sowie die Kontrolle der tatsächlichen Einfuhren beibehalten werden.

Um insbesondere den Ursprung der Erzeugnisse zu gewährleisten, dürfen Einfuhrlizenzen nur dann erteilt werden, wenn von den betreffenden Ländern ausgestellte Ursprungsbescheinigungen beigelegt werden. Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China ist jedoch keine Ursprungsbescheinigung erforderlich.

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung sicherzustellen, darf der Lizenzantrag höchstens für die Menge gestellt werden, die in der Bescheinigung über die Verladung und erfolgte Verschiffung in die Gemeinschaft angegeben ist. Außerdem muß die Höchstmenge je Antrag festgesetzt und vorgeschrieben werden, daß sich der Antrag in keinem Fall auf eine höhere als die Menge beziehen darf, für welche die vorgenannten Nachweise erbracht wurden.

Sollten die tatsächlich entladenen Mengen geringfügig größer sein als die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die überschüssigen Mengen zum freien Verkehr abgefertigt werden, sobald das Land, um dessen Erzeugnisse es sich handelt, die zu diesem Zweck vorgesehenen Formalitäten erledigen kann. Indonesien und China scheinen tatsächlich in der Lage zu sein, diese Toleranzen für sich in Anspruch zu nehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

(4)

ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(5)

ABl. Nr. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.