Artikel 6 VO (EG) 96/2497

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer 0 einzutragen.

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