Artikel 1a VO (EG) 96/2505

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ein in der vorliegenden Verordnung genanntes Erzeugnis, für das die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben ist, vorgelegt, so ist bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 keine besondere Maßeinheit angegeben ist, die genaue Menge der Einfuhrwaren in „Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit” dieser Anmeldung einzutragen und die Kontingentsmenge in der Maßeinheit, die für diese Erzeugnisse in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannt ist, anzugeben.

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