Artikel 1 VO (EG) 96/2505
(1) Die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen I und III genannten Waren werden zu den genannten Zollsätzen für die darin festgelegten Zeiträume und Mengen ausgesetzt.
(2) Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 wird für die laufenden Nummern 09.2711, 09.2859, 09.2939 durch die Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
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