Präambel VO (EG) 96/2505

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die innergemeinschaftliche Produktion wird bei bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft nicht ausreichen. Folglich wird die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren zu einem nicht unerheblichen Teil von Einfuhren aus Drittländern abhängen. Es empfiehlt sich, den Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, daß das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion nicht gefährdet werden.

Insbesondere ist sicherzustellen, daß alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und daß der für diese Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente Anwendung findet.

Die Eröffnung autonomer Zollkontingente obliegt der Gemeinschaft. Jedoch spricht nichts dagegen, daß zur effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für die tatsächlichen Einfurhmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Diese Verwaltung erfordert jedoch eine engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Die Produktion von bestimmten gewerblichen Waren in der Gemeinschaft reicht für das zweite Halbjahr 1996 nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unverzüglich zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3059/95(1) hat der Rat für das Jahr 1996 Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Die Mengen von Ferrochrom (laufende Nummer 09.2711), Isopropylidenbis (laufende Nummer 09.2859) und Oszillatoren (laufende Nummer 09.2939) sind zu erhöhen.

Die bisherigen Verordnungen zur Eröffnung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben die bisherigen Regelungen weitgehend fortgeführt. Aus diesem Grunde und um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es angezeigt, die zeitliche Geltungsdauer dieser Verordnungen nicht zu begrenzen. Anpassungen, insbesondere die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren, können bei Bedarf durch Verordnung des Rates vorgenommen werden. Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen von einem Kontingentszeitraum auf den nächsten sind nicht zulässig.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Cods bringen keine substantiellen Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung nach Anhörung des Auschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können.

Dieses Verfahren sollte zur Beschleunigung des Verfahrens auch dann angewendet werden können, wenn sich während eines laufenden Kalenderjahres herausstellt, daß die Erhöhung eines Zollkontingents oder die Verlängerung eines Kontingentszeitraums erforderlich ist; solche Maßnahmen gelten als vorübergehende Maßnahme bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 326 vom 30.12.1995, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/96 (ABl. Nr. L 191 vom 1.8.1996, S. 16).

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