Artikel 5 VO (EG) 96/296

(1) Die Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 ermittelt.

Diese Ausgaben, die Ausgaben, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates(1) ergeben, sowie die in Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(2) genannten Ausgaben müssen auf der Grundlage von Belegen nach einer einheitlichen, von der Kommission in Anwendung von Artikel 8 festgelegten Methode berechnet werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausgaben werden von den Zahlstellen im Verlauf des Monats verbucht, der auf den Monat folgt, in dem die Sachmaßnahmen durchgeführt wurden. In den Monatsendrechnungen sind jeweils die Sachmaßnahmen vom Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des betreffenden Monats zu berücksichtigen.

Die Ausgaben für die im September durchgeführten Sachmaßnahmen werden von den Zahlstellen jedoch spätestens zum 15. Oktober verbucht.

(3) Für die Gesamtbeträge der gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 beschlossenen Wertberichtigung ist Absatz 2 nicht anwendbar. Sie werden an dem Datum verbucht, das mit der diesbezüglichen Verordnung festgesetzt worden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

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