Artikel 4 VO (EG) 96/296

(1) Die Kommission beschließt und überweist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates(1), auf der Basis der entsprechend Artikel 3 übermittelten Angaben die monatlichen Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben.

Überschreiten die vorgezogenen Mittelbindungen gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(2) die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgelegt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

(1a) Die Vorschüsse auf die Übernahme der Ausgaben des EAGFL-Garantie werden:

a)
für die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Euro angegeben und gezahlt,
b)
betreffend die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten angegeben und gezahlt:

in Euro für die vom Mitgliedstaat in Euro getätigten Zahlungen

in Landeswährung für die vom Mitgliedstaat in Landeswährung getätigten Zahlungen.

Wenn aber die Umrechnung von Zahlungen in Euro in die Landeswährung zum am Tag der Zahlung an den Begünstigten verwendeten Kurs (wie vorgesehen in Artikel 3 Absatz 9b)) vorgenommen wird, können die Vorschüsse betreffend diese Zahlungen in Euro gleichermaßen in Landeswährung getätigt werden,

c)
in Einheiten der Landeswährung oder in Landeswährung für die zwischen dem 16. Oktober 1998 und dem 30. November 1998 von den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben gezahlt.

Für die von Griechenland zwischen dem 16. Oktober 2000 und dem 30. November 2000 getätigten Ausgaben werden die Vorschüsse in Einheiten der Landeswährung oder in Landeswährung gezahlt.

(2) Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:

a)
Bei bis zu 4 % der termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen;
b)
nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinausgehenden, verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %,

bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %,

bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %,

bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %,

bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %.

c)
Für die Direktzahlungen im Sinne von Artikel 12, von Titel III oder gegebenenfalls von Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(3), die für das Jahr N geleistet werden und deren Ausführung außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen nach dem 15. Oktober des Jahres N+1 erfolgt, gilt jedoch Folgendes:

Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt;

die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005(4) festgesetzt sind;

nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt.

d)
Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null” an.

Für die unter Buchstabe c fallenden Zahlungen gilt der vorstehende Satz jedoch im Rahmen der unter dem zweiten Gedankenstrich von Buchstabe c genannten Obergrenzen.

e)
Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der Vorschriften von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommen.

(3) Die Kontrolle der Einhaltung der Termine oder Fristen im Rahmen der Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben erfolgt zweimal je Haushaltsjahr:

für die bis zum 31. März getätigten Ausgaben,

für die bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben.

Etwaige in den Monaten August, September und Oktober erfolgte Überschreitungen werden im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung berücksichtigt, es sei denn, dass sie noch vor der letzten Vorschussentscheidung des Haushaltsjahres festgestellt werden können.

(4) Etwaige in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommene Kürzungen und insbesondere Kürzungen, die infolge von Frist- oder Terminüberschreitungen vorgenommen werden, erfolgen unbeschadet der Rechnungsabschlußentscheidung für das betreffende Haushaltsjahr.

(5) Die Kommission kann, nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten, die Zahlung der Vorschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 in bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 3 verspätet bei ihr eintreffen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

(6) Wenn die Unterlagen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission(5) nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres bei der Kommission eingegangen sind, kann die Kommission nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlung des Vorschusses für die im Monat September gemäß der genannten Verordnung getätigten Ausgaben bis zum Vorschuss für die Ausgaben des Monats Oktober aussetzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(2)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(4)

ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6.

(5)

ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 4.

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