Artikel 3 VO (EG) 96/296

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der jede Woche getätigten Ausgaben und halten sie für die Kommission zur Verfügung.

Sie machen spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben verfügbar, die seit dem Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt worden sind.

Falls die Woche ein Monatsende überschreitet, machen die Mitgliedstaaten spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Laufe des Vormonats getätigten Ausgaben verfügbar.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Wege die Informationen über den Gesamtbetrag der in einem jeweiligen Monat getätigten Ausgaben spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 5 erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlichen Ausgaben zu erklären.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 10. eines jeden Monats den Gesamtbetrag der Ausgaben mit, die sie im Vormonat getätigt haben.

Die Mitteilung über die zwischen dem 1. und 15. Oktober getätigten Ausgaben ist jedoch spätestens zum 25. desselben Monats zu übermitteln.

(3a) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission zulassen, dass für die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 eine andere Übermittlungsweise verwendet wird.

(4) Die Mitteilung gemäß Absatz 3 enthält eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Artikeln des Eingliederungsplans für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften sowie für das Kapitel betreffend das Audit der Agrarausgaben zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Posten; für das Kapitel Fischerei sind die Ausgaben jedoch auf Kapitelebene anzugeben.

Unter besonderen, mit der Überwachung des Haushaltsvollzugs zusammenhängenden Umständen kann die Kommission jedoch eine detaillierte Aufteilung verlangen.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 20. eines jeden Monats die Unterlagen für die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat geleisteten Ausgaben. Die Unterlagen für die Übernahme der vom 1. bis 15. Oktober geleisteten Ausgaben sind jedoch spätestens zum 10. November zu übermitteln.

Die in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Zusammenfassung der Angaben wird der Kommission gleichfalls in Papierform zugeleitet.

(6) Die Unterlagen gemäß Absatz 5 enthalten:

a)
eine von der ermächtigten Zahlstelle angefertigte Aufstellung der Ausgaben, unterteilt nach der Gliederung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und nach Art der Ausgabe, über

die im Vormonat getätigten Ausgaben,

die seit Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des Vormonats einschließlich getätigten Ausgaben,

die Mengenangaben (Tonnen, Hektoliter, Hektar, Stück Vieh, usw.) in bezug auf die im zweiten Gedankenstrich genannten Ausgaben, soweit der detaillierte Eingliederungsplan entsprechende Angaben enthält,

die Ausgabenvorausschätzungen gemäß der von den Kommissionsdienststellen nach Erörterung im EAGFL-Ausschuß erstellten Liste. Diese Vorausschätzungen können sich je nach dem

ausschließlich auf den laufenden Monat sowie die zwei folgenden Monate oder

auf den laufenden Monat, die zwei folgenden Monate und die Monate bis zum Ende des Haushaltsjahres beziehen;

b)
eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;
c)
gegebenenfalls eine Begründung für die Differenz zwischen dem in dieser Mitteilung angegebenen Betrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und dem entsprechenden Betrag in der Mitteilung gemäß Absatz 3;
d)
die Konten zum Nachweis der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannten Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung.

(6a) Zweimal im Jahr, und zwar bei der Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 5 zur Berücksichtigung der im Mai und im November getätigten Ausgaben im Gemeinschaftshaushalt für die Tabelle gemäß Buchstabe a) und der im April und im Oktober getätigten Ausgaben im Gemeinschaftshaushalt für die Tabellen gemäß Buchstabe b) übermitteln die Mitgliedstaaten im Anhang

a)
eine Tabelle in Form eines Auszugs aus dem Debitorenbuch, in der die Summe aller bis Ende April bzw. bis zum Ende des Haushaltsjahres im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, festgestellten, aber noch nicht eingezogenen Forderungen aufgeführt sind,
b)
Tabellen, aus denen der Stand Ende April bzw. zum Ende des Haushaltsjahres der gemäß der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge und der Stand ihrer Verwendung gemäß Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung hervorgehen.

(7) Die Ausgaben von Oktober werden auf den Monat Oktober angerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15., und auf den Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt worden sind.

(8)

a)
Während der im sechsten Gedankenstrich des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vorgesehenen Übergangszeit können die am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten die Buchführung auf Ebene der Zahlstelle wahlweise wie folgt unterhalten:

nur in Euro, oder

in Euro für die in Euro getätigten Zahlungen und in Einheiten der Landeswährung für die in Einheiten der Landeswährung getätigten Zahlungen, oder

nur in Einheiten der Landeswährung.

b)
Die Wahl der Währung, sowohl für die Buchführung als auch für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten an den EAGFL zu übermittelnden Meldungen, muß für das gesamte Haushaltsjahr beibehalten werden. Für das erste Jahr der Anwendung hingegen versteht sich diese Wahl ab dem 1. Januar 1999.Für Griechenland versteht sich diese Wahl ab dem 1. Januar 2001.
c)
Dieselbe Auswahl muß für die im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens erstellten Meldungen beibehalten werden.

(9) Die Zahlstellen der nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen eine getrennte Buchführung in der Währung, in welcher die Zahlungen an die Begünstigten erfolgt sind, unterhalten. Dieselbe Trennung muss für die im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erstellten Meldungen beibehalten werden.

(10) Gemäß den Absätzen 8 und 9 können die Zahlstellen eines Mitgliedstaates für ihre Buchführung zwischen dem Euro, der Einheit der Landeswährung und der Landeswährung wählen, wobei nicht verpflichtend ist, daß alle dieselbe Auswahl treffen.

(11) Die in Artikel 3 vorgesehenen Mitteilungen sind in der (den) Währung(en) zu erstellen, in der (denen) die Buchführung unterhalten wird.

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