Artikel 2 VO (EG) 96/296
(1) Jede ermächtigte Zahlstelle richtet eine Buchführung ein, die ausschließlich die Verwendung der zur Zahlung der Ausgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfaßt.
(2) Die bei der Zahlung der Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge müssen einem Sonderkonto, das für jede Zahlstelle eröffnet wird, oder einem einzigen, auf Ebene des Mitgliedstaats eröffneten Sonderkonto gutgeschrieben werden.
Die Verbuchung muss die Identifizierung des Ursprungs der Mittel bei der jeweiligen Zahlung an den Empfänger der betreffenden Beihilfe erlauben.
(3) Die Mitgliedstaaten können die so eingesammelten Beträge zu ihrer Verwendung an andere Zahlstellen austeilen. Diese Beträge sind gegebenenfalls dem Konto der Zahlstelle gemäß Absatz 2 oder einem getrennten Konto gutzuschreiben, das ausschließlich zur Finanzierung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bestimmt ist.
(4) Falls die nicht verwendeten Beträge Zinsen erbringen, werden diese zu dem am Ende jedes Haushaltsjahres verfügbaren Restbetrag hinzugezählt. Diese Zinsen werden zur Finanzierung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 verwendet oder, gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, von den Vorschüssen abgezogen.
(5) Für die Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 müssen die Zahlstellen eine von den anderen Ausgaben für die ländliche Entwicklung getrennte Buchhaltung führen, die für jede Zahlung eine Trennung der Rechnungsführung zwischen nationalen Mitteln und aus der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 stammenden Mitteln umfassen muss.
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