Artikel 1 VO (EG) 96/296
(1) Die Kommission beschließt über die Vorschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und überweist den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die zur Deckung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben notwendigen Mittel auf ein zu diesem Zweck von jedem Mitgliedstaat beim Schatzamt oder einem anderen Finanzinstitut unterhaltenes Konto.
(2) Die Bezeichnung und die Nummer dieses Kontos werden der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
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