Präambel VO (EG) 96/296
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates, vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,
gestützt auf die Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin(3), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 stellen die Mitgliedstaaten selbst die finanziellen Mittel zur Deckung der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im folgenden „EAGFL, Abteilung Garantie” genannt, bereit. Gemäß derselben Verordnung gewährt die Kommission lediglich monatliche Vorschüsse auf die Übernahme der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.
Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der dem EAGFL, Abteilung Garantie, im Gemeinschaftshaushalt bewilligten Mittel ist es erforderlich, daß jede ermächtigte Zahlstelle eine Buchführung unterhält, die ausschließlich die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben erfaßt.
Es ist angebracht, die Übermittlung der gesamten Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu organisieren, die die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben betreffen. Es ist in dieser Hinsicht festzustellen, daß die Mitteilungen über die mengenmäßigen Daten eine gewisse Ungenauigkeit aufweisen können, die sich, unter anderem, aus Verwaltungsproblemen bei ihrer Erstellung erklärt. Das gleiche gilt auch für die Ausgabenvorausschätzungen, die zwar zuverlässig sein müssen, bei denen es sich aber aufgrund ihrer Art nur um Annäherungswerte handeln wird. Es ist des weiteren angebracht, die Meldung von Mengen für Rückforderungen nicht in den Fällen zu verlangen, in denen hiermit ein bedeutender Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Die landwirtschaftlichen Verordnungen sehen Fristen für die Zahlung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten vor. Jegliche unbegründet nach den bestimmungsgemäßen Fristen geleistete Zahlung ist als nicht ordnungsgemäße Ausgabe zu betrachten und kann, aufgrund dieser Tatsache, nicht Gegenstand einer zu übernehmenden Vorschußzahlung sein. Um jedoch die finanziellen Auswirkungen im Vergleich zur Verspätung der Zahlung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, ist es angebracht, die Vorschußkürzung in Abhängigkeit von der Bedeutung der festgestellten Überschreitung zu staffeln.
Für den Fall, daß die Mitgliedstaaten die Fristen für die Übermittlung der Angaben über die Ausgaben oder deren Kohärenz nicht einhalten, kann die Kommission, in Anwendung von Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG, die Zahlung der Vorschüsse auf die Übernahme entsprechend zurückstellen.
Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1571/93(5), wird, falls eine Interventionsmaßnahme zum Ankauf und zur Lagerung von Erzeugnissen führt, der zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt, die von den Interventionsstellen erstellt werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates(6) sind die Regeln und Bedingungen für die genannten Konten festgelegt worden. Es sind die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Finanzierung der genannten Maßnahmen im Rahmen der Regelung über die Vorschüsse auf die Übernahme vorzunehmen ist.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die Ausgaben von Oktober auf den Monat Oktober angerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15., und auf den Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt worden sind. Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 vorgesehenen Konten sollten angesichts ihrer Komplexität nicht aufgespalten werden. Infolgedessen ist es angezeigt, daß die Ausgaben für Maßnahmen im September von den ermächtigten Zahlstellen zu 50% für die erste Oktoberhälfte und der Rest, einschließlich einer etwaigen Anpassung oder Berichtigung, für die zweite Oktoberhälfte verbucht werden.
Gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 besteht die Möglichkeit, daß die von bestimmten Mitgliedstaaten bereitgestellten finanziellen Mittel verzinst werden. Es ist angezeigt, die Einzelheiten festzusetzen, nach denen diese Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft zu übernehmenden Zinsen anzugeben haben.
Der Begriff der Ausgaben, die monatlich von den ermächtigten Zahlstellen zu melden sind, muß präzisiert werden.
Es ist vorzusehen, daß die von den Mitgliedstaaten zu liefernden Unterlagen in einheitlicher Form vorgelegt werden. Da die zu verwendenden Formblätter häufig an die entsprechenden Bedürfnisse der Verwaltung angepaßt werden müssen, braucht die Kommission die Möglichkeit, diese in einem vereinfachten Verfahren schnell ändern zu können.
Zur Vereinfachung der Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen ist es angebracht, die Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 775/90(8), durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
- (2)
ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 14.
- (4)
ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 46.
- (6)
ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.
- (7)
ABl. Nr. L 249 vom 9. 9. 1988, S. 9.
- (8)
ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 85.
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