Artikel 2 VO (EG) 96/306
Zur Anwendung der durch diese Verordnung vorgesehenen Zollbefreiung müssen den Erzeugnissen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die in Norwegen gemäß Anhang IV des genannten bilateralen Abkommens erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise, Bescheinigungen EUR.1 oder Rechnungserklärungen beigefügt sein.
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