Artikel 3 VO (EG) 96/306

(1) Die Einfuhrlizenzen können bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jeder Woche bis 13 Uhr Brüsseler Zeit beantragt werden. Die Lizenzanträge beziehen sich auf mindestens 5 und höchstens 200 Tonnen Erzeugnisgewicht.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben der Einfuhrlizenzanträge durch Fernschreiben oder Fernkopie am Tag ihrer Einreichung spätestens um 18 Uhr Brüsseler Zeit.

(3) Die Kommission bestimmt spätestens am Freitag nach dem Tag der Antragseinreichung, in welchem Maße den Lizenzanträgen stattgegeben wird, und teilt dies den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben oder Fernkopie mit.

(4) Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen sofort nach Eingang der Kommissionsmitteilung. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beginnt ihre Gültigkeitsdauer am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführende Menge nicht größer sein als in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegeben. In Feld 19 ist deshalb die Ziffer „0” einzutragen.

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