Artikel 4 VO (EG) 96/306

Die Anträge und Einfuhrlizenzen, die für die im Rahmen der zum Nullzollsatz gemäß Artikel 1 einführbaren Erzeugnisse gestellt bzw. erteilt werden, enthalten

a)
in Feld 8 die Angabe „Norwegen” ;

die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem genannten Land;

b)
in Feld 24 eine der nachstehenden Angaben:

Zollfrei (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/96)

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