Artikel 2 VO (EG) 96/31

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 1 genannte Freistellungsbescheinigung anpassen, um sie in anderen Bereichen der indirekten Besteuerung anwenden zu können und um sicherzustellen, daß die Freistellung mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar ist, die nach innerstaatlichem Recht für die Gewährung von Steuerbefreiungen gelten.

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