Artikel 3 VO (EG) 96/31

Wünscht der Mitgliedstaat die Freistellungsbescheinigung anzupassen, so hat er die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr alle einschlägigen oder notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

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