Artikel 4 VO (EG) 96/31

Die Freistellungsbescheinigung ist in zwei Exemplaren auszufertigen:

Ein Exemplar bleibt beim Versender,

und ein Exemplar wird neben dem Begleitdokument im Sinne von Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG mitgeführt.

Die Mitgliedstaaten können zu Verwaltungszwecken ein zusätzliches Exemplar verlangen.

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