Artikel 4 VO (EG) 96/31
Die Freistellungsbescheinigung ist in zwei Exemplaren auszufertigen:
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Ein Exemplar bleibt beim Versender,
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und ein Exemplar wird neben dem Begleitdokument im Sinne von Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG mitgeführt.
Die Mitgliedstaaten können zu Verwaltungszwecken ein zusätzliches Exemplar verlangen.
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