Artikel 5 VO (EG) 96/31

(1) Ein zugelassener Lagerinhaber, der im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung Waren an Streitkräfte und Einrichtungen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG liefert, hat eine Freistellungsbescheinigung in seine Aufzeichnungen aufzunehmen.

(2) Zum Zwecke des Absatzes 1 hat der Empfänger dem zugelassenen Lagerinhaber die mit dem Dienstsiegel der zuständigen Gaststaatbehörde versehene Freistellungsbescheinigung zugehen zu lassen.

Sind die gelieferten Waren jedoch für amtliche Zwecke bestimmt, so kann ein Litgliedstaat den Empfänger von der Verpflichtung entbinden, das Dienstsiegel auf der Bescheinigung anbringen zu lassen, und hierzu entsprechende Bedingungen festlegen.

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