Artikel 6 VO (EG) 96/31

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Dienststelle das Dienstsiegel auf der Freistellungsbescheinigung anbringt.

(2) Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz auf die Anbringung des Dienstsiegels auf der Bescheinigung verzichtet, teilt dies der Kommission mit.

(3) Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monates von den Angaben in Kenntnis, die die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.