Artikel 1 VO (EG) 96/347
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Gewicht und den in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats angemeldeten Zollwert der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die für den freien Verkehr abgefertigt wurden. Die Angaben sind nach dem entsprechenden KN-Code, dem Tag des Eingangs der Einfuhranmeldung sowie dem Ursprungs- und Herkunftsland aufzuschlüsseln. Im Fall der Liste norwegischer Unternehmen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 722/1999 des Rates(1) bestimmte Verpflichtungen erfüllen, sind für die abgefertigten Waren außerdem der Taric-Code und der zusätzliche Taric-Code laut Anhang, der die Einfuhren für jedes Unternehmen mit einer Verpflichtung nach Aufmachungen aufschlüsselt, anzugeben.
(2) Für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. und dem 15. Tag eines Monats für den freien Verkehr abgefertigt wurden, erfolgt die Mitteilung am 25. bzw. am ersten darauffolgenden Arbeitstag des jeweiligen Monats. Für Erzeugnisse, die zwischen dem 16. und dem letzten Tag eines Monats für den freien Verkehr abgefertigt wurden, erfolgt die Mitteilung am 10. Tag bzw. am ersten darauffolgenden Arbeitstag des Folgemonats. Diese Angaben werden der Kommission mittels elektronischer Post in der in Anhang II vorgegebenen Form übermittelt. Die Angaben können der Kommission auf einem für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Magnetträger in einem mit der Kommission zu vereinbarenden Format übermittelt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1.
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