Präambel VO (EG) 96/347

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94(2), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der seit Oktober 1995 festzustellende erhebliche Preisrückgang bei zum freien Verkehr abgefertigten Lachs hatte Marktstörungen zur Folge, die die Ziele von Artikel 39 des Vertrags gefährden könnten. Gemäß der am 16. Dezember 1995 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2907/95 der Kommission(3) wird die Abfertigung für den freien Verkehr von Lachs mit Ursprung im EWR von der Bedingung abhängig gemacht, daß ein Mindestpreis eingehalten wird, mit dem der Lachsmarkt der Europäischen Union wieder stabilisiert werden soll.

Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 2907/95 zu überwachen und gegebenenfalls unverzüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen, ist ein beschleunigtes Mitteilungsverfahren für die Bedingungen der Lachseinfuhr erforderlich.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15.

(3)

ABl. Nr. L 304 vom 16. 12. 1995, S. 38.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.