Artikel 23 VO (EG) 96/384
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften und Übergangsmaßnahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird mit Ausnahme ihres Artikel 23 Absatz 1 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 ist weiterhin auf die Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden.
Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 2423/88 und (EG) Nr. 3283/94 gelten gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
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