Artikel 23 VO (EG) 96/384

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften und Übergangsmaßnahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird mit Ausnahme ihres Artikel 23 Absatz 1 aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 ist weiterhin auf die Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden.

Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 2423/88 und (EG) Nr. 3283/94 gelten gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

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