Artikel 24 VO (EG) 96/384
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Jedoch sind die in Artikel 5 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 9 und Artikel 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Fristen auf Anträge anwendbar, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 ab dem 1. September 1995 gestellt wurden, und auf Untersuchungen, die aufgrund dieser Anträge eingeleitet wurden.
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