Artikel 7 VO (EG) 96/384
Vorläufige Maßnahmen
(1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, daß Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
(2) Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
(3) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht.
(4) Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.
(5) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist.
(6) Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jede aufgrund der Absätze 1 bis 5 getroffene Entscheidung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
(7) Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.
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