Artikel 8 VO (EG) 96/384
Verpflichtungen
(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
(2) Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Ausführer ist nicht verpflichtet, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, daß Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, wirkt sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls aus. Jedoch kann festgestellt werden, daß eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, daß Dumping vorliegt und daß dadurch eine Schädigung verursacht wird. Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können.
(3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegensprechen. Dem betroffenen Ausführer wird gegebenenfalls der Grund, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluß dargelegt.
(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.
(5) Werden Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen und werden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung der Untersuchung vor. Die Untersuchung gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet.
(6) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung normal abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, daß kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen. In diesen Fällen kann verlangt werden, daß die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.
(7) Die Kommission verlangt von jedem Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, daß er in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.
(8) Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie gemäß Artikel 11 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ausfuhrland abgeschlossen wird.
(9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme der Verpflichtung, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 7 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.
Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.
(10) Ein vorläufiger Zoll kann — nach Konsultationen — gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen auferlegt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.
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