Artikel 6 VO (EG) 96/385

Untersuchung

(1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, und, soweit angebracht, mit den Behörden von Drittländern eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die schädigende Preisgestaltung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden.

(2) Den Parteien, denen im Rahmen einer Untersuchung wegen schädigender Preisgestaltung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann.

(3) Die Kommission kann gegebenenfalls Behörden von Drittländern sowie die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4) Die Kommission kann gegebenenfalls Behörden von Drittländern sowie die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere bei Herstellern der Gemeinschaft, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Ebenso können im Einvernehmen zwischen der Kommission und den betroffenen Behörden Bedienstete der Kommission die Bediensteten der Behörden von Drittländern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6) Auf Antrag erhalten die Werft, der oder die Käufer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes, die Antragsteller und andere interessierte Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.

(7) Die Antragsteller, die Werft, der oder die Käufer und andere interessierte Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertaulich im Sinne des Artikels 13 sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet worden sind.

(8) Außer unter den in Artikel 12 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien gelieferten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9) Bei Verfahren mit einem Preisvergleich, bei denen ein gleichartiges Schiff geliefert worden ist, muß die Untersuchung spätestens ein Jahr nach Einleitung abgeschlossen sein. Bei Verfahren, bei denen ein gleichartiges Schiff sich im Bau befindet, wird die Untersuchung spätestens ein Jahr nach Lieferung dieses Schiffes abgeschlossen.

Untersuchungen mit einem rechnerisch ermittelten Wert werden binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung oder binnen eines Jahres nach Lieferung des Schiffes abgeschlossen, sofern letzterer der spätere Zeitpunkt ist.

Im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 werden diese Fristen aufgehoben.

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