Artikel 5 VO (EG) 96/716
Unbeschadet Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates(1) führen Sachverständige der Kommission, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den zuständigen britischen Behörden, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
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