Artikel 5 VO (EG) 96/716

Unbeschadet Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates(1) führen Sachverständige der Kommission, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den zuständigen britischen Behörden, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

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