Artikel 4 VO (EG) 96/716

Die zuständige britische Behörde

a)
teilt der Kommission jeden Mittwoch mit, wie viele Tiere im Rahmen dieser Regelung in der vorangegangenen Woche

aufgekauft

und

geschlachtet

wurden;

b)
erstellt jedes Quartal einen detaillierten Bericht über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der Kommission.

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