Artikel 3 VO (EG) 96/716

Das Vereinigte Königreich trifft alle nötigen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Regelung und die ausnahmslose Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Es setzt die Kommission so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und etwaige Änderungen in Kenntnis.

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