Artikel 2 VO (EG) 96/716
(1) Der von der zuständigen britischen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 an die Erzeuger oder ihre Vertreter zu zahlende Preis beträgt:
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360 EUR je Tier für bis zum 31. Dezember 2006 getätigte Aufkäufe;
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324 EUR je Tier für vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 getätigte Aufkäufe;
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292 EUR je Tier für vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 getätigte Aufkäufe.
(2) Ist es jedoch erforderlich, das betreffende Tier nach der Schlachtung zu wiegen, um das Lebendgewicht nachträglich zu berechnen, wird das Schlachtgewicht nach dem Ausbluten und dem Entfernen von Haut, Kopf, Füßen und Eingeweiden mit den nachstehenden Koeffizienten multipliziert:
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Koeffizient 2 im Fall der Kühe,
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Koeffizient 1,7 im Fall der anderen Tiere.
(3) Die Gemeinschaft kofinanziert die dem Vereinigten Königreich für die Aufkäufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 entstandenen Ausgaben für jedes Tier, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 unschädlich beseitigt wurde, wie folgt:
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180 EUR je Tier für bis zum 31. Dezember 2006 getätigte Aufkäufe;
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162 EUR je Tier für vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 getätigte Aufkäufe;
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146 EUR je Tier für vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 getätigte Aufkäufe.
Nach unschädlicher Beseitigung der aufgekauften Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist jedoch ein Vorschuß in Höhe von 80 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zu zahlen.
(4) Betrifft der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Kauf ein kastriertes Rind, setzt die volle Bezahlung des in Absatz 1 genannten Preises voraus, daß für das verkaufte Tier die durch Artikel 4c der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Prämie nicht beantragt wird.
Der Erzeuger oder sein Vertreter verpflichtet sich, diese Prämie für das betreffende Tier nicht zu beantragen.
Wird diese Verpflichtung nicht eingegangen, ist der gemäß Absatz 1 für das betreffende Tier zu zahlende Preis um einen der genannten Prämie entsprechenden Betrag zu verringern. Wird die Prämie für das betreffende Tier beantragt, ist der beteiligte Erzeuger verpflichtet, einen der genannten Prämie entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. In beiden Fällen verringert sich die in Absatz 3 genannte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft um diese Prämie.
(5) Es gilt der am ersten Tag des Monats, in dem das betreffende Tier aufgekauft wurde, geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.
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