Artikel 2 VO (EG) 96/716

(1) Der von der zuständigen britischen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 an die Erzeuger oder ihre Vertreter zu zahlende Preis beträgt:

360 EUR je Tier für bis zum 31. Dezember 2006 getätigte Aufkäufe;

324 EUR je Tier für vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 getätigte Aufkäufe;

292 EUR je Tier für vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 getätigte Aufkäufe.

(3) Die Gemeinschaft kofinanziert die dem Vereinigten Königreich für die Aufkäufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 entstandenen Ausgaben für jedes Tier, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 unschädlich beseitigt wurde, wie folgt:

180 EUR je Tier für bis zum 31. Dezember 2006 getätigte Aufkäufe;

162 EUR je Tier für vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 getätigte Aufkäufe;

146 EUR je Tier für vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 getätigte Aufkäufe.

Nach unschädlicher Beseitigung der aufgekauften Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist jedoch ein Vorschuß in Höhe von 80 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zu zahlen.

(5) Es gilt der am ersten Tag des Monats, in dem das betreffende Tier aufgekauft wurde, geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

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