Artikel 1 VO (EG) 96/716

(1) Die zuständige britische Behörde wird ermächtigt, alle von Erzeugern oder deren Vertretern angebotenen, vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborenen oder aufgezogenen Rinder aufzukaufen, die keine klinischen Anzeichen von BSE zeigen und die mindestens sechs Monate vor ihrem Verkauf in einem Betrieb auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs gehalten wurden.

(2) Die Tiere gemäß Absatz 1 werden in eigens dazu bestimmten Schlachthöfen getötet; ihre Köpfe, inneren Organe und Schlachtkörper sind dauerhaft anzufärben. Die angefärbten Teile sind in verplombten Behältnissen zu entsprechend zugelassenen Verbrennungs- oder Tierkörperbeseitigungsanlagen zu befördern, wo sie behandelt und unschädlich beseitigt werden. Teile der obengenannten Tiere dürfen keinesfalls in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen oder für die Herstellung von kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen verwendet werden. Ein Vertreter der zuständigen britischen Behörde ist ständig in den obengenannten Schlachthöfen zugegen, um die betreffenden Vorgänge zu überwachen.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes

kann die zuständige britische Behörde die Tötung eines Tieres im Haltungsbetrieb genehmigen, wenn dies aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist;

müssen die Häute der in Absatz 1 genannten Tiere nicht angefärbt oder beseitigt werden, wenn sie so behandelt wurden, daß sie ausschließlich für die Lederherstellung verwendet werden können.

(3) Die in Absatz 2 genannten Schlachthöfe sind so anzulegen und zu betreiben, daß folgendes gewährleistet wird:

Kein Rind, dessen Schlachterzeugnisse für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt ist, darf im Schlachthof anwesend sein, wenn unter diese Regelung fallende Tiere geschlachtet werden.

Sofern erforderlich, sind gemäß dieser Regelung zu schlachtende Rinder in Wartestallungen getrennt von Rindern zu halten, die zur Schlachtung für die menschliche und tierische Ernährung bestimmt sind.

Sofern erforderlich, sind Erzeugnisse von gemäß dieser Regelung zu schlachtenden Tiere räumlich getrennt von den für Fleisch oder anderen für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmten Erzeugnisse zu lagern.

(4) Die zuständige britische Behörde

führt die erforderlichen Verwaltungskontrollen und wirksame Vor-Ort-Kontrollen zur Überwachung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgänge durch

und

überprüft diese Vorgänge anhand häufiger unangekündigter Kontrollbesuche, insbesondere um nachzuprüfen, ob das gesamte angefärbte Tiermaterial tatsächlich unschädlich beseitigt wurde.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen und Kontrollen sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

(5) Übersteigt die Zahl der zum Verkauf und zur anschließenden Beseitigung gestellten Tiere die Tierkörperbeseitigungskapazität des Vereinigten Königreichs, so kann die zuständige Behörde die Inanspruchnahme der Regelung begrenzen.

(6) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Kontrollen wird die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ermächtigt, eine begrenzte Anzahl Tiere vor ihrer unschädlichen Beseitigung für Forschungs- und Lehrzwecke zu verwenden.

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