Präambel VO (EG) 96/716

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen(3) wurde die Verbringung von lebenden Rindern oder Teilen von diesen aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten sowie deren Ausfuhr in Drittländer aufgrund des Auftretens von BSE im Vereinigten Königreich untersagt. Das Vereinigte Königreich hat festgelegt, daß keine zum Zeitpunkt der Schlachtung mehr als 30 Monate alte Rinder in die menschliche und tierische Nahrungskette gelangen dürfen. Diese Maßnahmen führen zu ernsten Störungen auf dem britischen Markt. Daher ist es erforderlich, außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung dieses Marktes zu treffen. Es empfiehlt sich, eine von der Gemeinschaft kofinanzierte Regelung zu treffen, mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, die dem obengenannten Verbot unterliegenden Tiere aufzukaufen, um sie zu töten und unschädlich zu beseitigen.

Angesichts des Ausmaßes der Seuche, insbesondere ihrer wahrscheinlichen Dauer und damit des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur Stützung des Marktes wäre es angemessen, wenn diese Maßnahmen von der Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich gemeinsam getragen würden.

In den meisten Fällen sind die Tiere, die bei der Schlachtung mehr als 30 Monate alt sind, Merzkühe. Der jüngst auf dem britischen Markt festgestellte Preis für Kuhschlachtkörper entsprach 1 ECU je Kilogramm Lebendgewicht, und daher empfiehlt es sich, den Kaufpreis, unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Anpassung je nach Entwicklung der Lage, an diesem Preis auszurichten. In vergleichbaren Fällen hat die Gemeinschaft einen Zuschuß von 70 % zu den entstandenen Gesamtkosten geleistet. Der Preis von 1 ECU/kg entspricht dem Preis von durchschnittlich 560 ECU je Tier. Es ist angezeigt, angesichts der großen Zahl der betreffenden Tiere und zum Zweck der Vereinfachung eine gemeinschaftliche Finanzhilfe von 392 ECU je Tier zu leisten.

Es ist sicherzustellen, daß die betreffenden Tiere getötet und unschädlich beseitigt werden, so daß keinerlei Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Gesundheit anderer Tiere entsteht. Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die unschädliche Beseitigung dieser Tiere und der von den britischen Behörden durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Um zu verhindern, daß gemäß dieser Regelung geschlachtete Tiere mit anderen nicht unter diese Regelung fallenden Tieren zusammenkommen und verwechselt werden, sollten sie in den Wartestallungen der Schlachthöfe wie auch in den Schlachthöfen selbst getrennt gehalten werden.

Sachverständige der Kommission sollten die Einhaltung der festgelegten Bedingungen kontrollieren.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39.

(3)

ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47.

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