Präambel VO (EG) 96/717

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen(3) wurde aufgrund des BSE-Geschehens im Vereinigten Königreich die Verbringung von lebenden Rindern oder Teilen von Rinderschlachtkörpern aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten sowie die Ausfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse in Drittländer verboten. Vor diesem Verbringungsverbot wurden im Vereinigten Königreich geborene Kälber zu Mastzwecken in andere Mitgliedstaaten versendet. Die Möglichkeit, daß Erzeugnisse dieser Kälber in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen, hat das Verbrauchervertrauen in Rindfleisch auf einen Nullpunkt gebracht und in Belgien, Frankreich und den Niederlanden Marktstörungen hervorgerufen. Daher ist es erforderlich, außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung dieses Marktes zu treffen. Es empfiehlt sich, eine von der Gemeinschaft kofinanzierte Regelung zu treffen, mit der Belgien, Frankreich und die Niederlande ermächtigt werden, die betreffenden Tiere aufzukaufen, um sie zu töten und unschädlich zu beseitigen.

Angesichts des Ausmaßes der Seuche und des entsprechenden Umfangs der erforderlichen Marktstützungsmaßnahmen wäre es angemessen, wenn diese Maßnahmen von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen würden.

Der jüngste festgestellte Gemeinschaftspreis für Kälberschlachtkörper entsprach 2,8 ECU/kg Lebendgewicht. Daher empfiehlt es sich, den Kaufpreis unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Anpassung je nach Entwicklung der Lage an diesem Gemeinschaftspreis auszurichten. In vergleichbaren Fällen hat die Gemeinschaft die Gesamtkosten in Höhe von 70 % finanziert. Daher ist es angezeigt, eine gemeinschaftliche Finanzhilfe in Höhe von 70 % des Kaufpreises vorzusehen, den Belgien, Frankreich und die Niederlande für jedes im Rahmen dieser Verordnung getötete und unschädlich beseitigte Tier zahlen.

Es ist zu gewährleisten, daß die betreffenden Tiere unter hygienisch einwandfreien Bedingungen getötet und unschädlich beseitigt werden. Der dem Erzeuger gezahlte Preis dient als Entschädigung dafür, daß die betreffenden Kälber nicht verkauft werden können. Diese Tiere dürfen folglich auf keinen Fall auf den Markt gelangen. Entsprechend sind die Bedingungen für die unschädliche Beseitigung dieser Tiere und für die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen festzulegen.

Sachverständige der Kommission sollten die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen kontrollieren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39.

(3)

ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47.

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