Artikel 1 VO (EG) 96/717

1. Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande werden ermächtigt, von jedem Erzeuger Rinder aufzukaufen, die am oder nach dem 1. September 1995 geboren sind und die sich am 20. März 1996 in einem im belgischen, französischen oder niederländischen Hoheitsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb befanden, sofern der betreffende Erzeuger nachweisen kann, daß die Tiere im Vereinigten Königreich geboren wurden.

(2) Die Tiere gemäß Absatz 1 werden in eigens dazu bestimmten Schlachthöfen getötet. Sofern sie enthäutet werden, sind Köpfe, innere Organe und die Tierkörper als solche dauerhaft anzufärben. Die angefärbten Tierkörperteile oder die ganzen Tierkörper werden in verplombten Behältnissen zu entsprechend zugelassenen Verbrennungs- oder Tierkörperbeseitigungsanlagen befördert, um dort derart unschädlich beseitigt zu werden, daß keinerlei Gefahr besteht, daß dieses Tiermaterial auf den Markt gelangt. Auf keinen Fall dürfen Teile der vorgenannten Tiere in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen oder zur Herstellung kosmetischer oder pharmazeutischer Präparate verwendet werden. Vertreter der zuständigen belgischen, französischen und niederländischen Behörden sind in den vorgenannten Schlachthöfen ständig zugegen, um die betreffenden Vorgänge zu überwachen.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes

können die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande die Tötung von Tieren im Haltungsbetrieb genehmigen, sofern dies aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist;

müssen Häute von Tieren gemäß Absatz 1 nicht angefärbt oder unschädlich beseitigt werden, sofern sie so behandelt wurden, daß sie nur für die Lederherstellung verwendbar sind.

(3) Die Schlachthöfe gemäß Absatz 2 müssen so angelegt sein und betrieben werden, daß folgendes gewährleistet ist:

Es befinden sich keine Rinder, deren Schlachterzeugnissen zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind, im Schlachthof oder in den Warteställen des Schlachthofs, wenn sich dort Tiere befinden, die im Rahmen dieser Regelung geschlachtet werden bzw. geschlachtet werden sollen.

Sofern erforderlich, sind Erzeugnisse von Tieren, die im Rahmen dieser Regelung geschlachtet werden, räumlich von Fleisch oder anderen zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmten Erzeugnissen getrennt zu lagern.

(4) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats

führt die erforderlichen Verwaltungskontrollen sowie wirksame Vor-Ort-Kontrollen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgänge durch;

kontrolliert diese Vorgänge im Rahmen häufiger und unangekündigter Besuche, um insbesondere zu überprüfen, ob das Tiermaterial tatsächlich unschädlich beseitigt wurde.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen und Kontrollen werden der Kommission auf Verlangen vorgelegt.

(5) Übersteigt die Zahl der zum Verkauf zwecks unschädlicher Beseitigung gestellten Tiere die Tierkörperbeseitigungskapazität des betreffenden Mitgliedstaats, so kann die zuständige Behörde die Inanspruchnahme der Regelung begrenzen.

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