Artikel 2 VO (EG) 96/717

(1) Der Preis, den die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 1 für die einzelnen Tiere zu zahlen hat, wird auf 2,8 ECU/kg Lebendgewicht festgesetzt. Wird das Gewicht des Tieres nach dem Entbluten berechnet, so wird die Gewichtsangabe um 5 % erhöht.

(2) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe in Höhe von 70 % des Kaufpreises, den der betreffende Mitgliedstaat für jedes gemäß Artikel 1 aufgekaufte und unschädlich beseitigte Tier gezahlt hat.

(3) Als Umrechnungskurs gilt der am ersten Tag des Monats, in dem das betreffende Tier aufgekauft wurde, geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

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