Artikel 3 VO (EG) 96/717

Belgien, Frankreich und die Niederlande erlassen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß und umfassend angewendet werden. Sie teilen der Kommission so schnell wie möglich alle getroffenen Maßnahmen und etwaige Änderungen dieser Maßnahme mit.

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