Artikel 4 VO (EG) 96/717

Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande

a)
teilen der Kommission jeden Mittwoch die Zahl der Tiere mit, die in der vorangegangenen Woche im Rahmen dieser Regelung

aufgekauft

und

getötet wurden;

b)
erstellen einen detaillierten Monatsbericht über die Kontrollen gemäß Artikel 3 und übermitteln diesen Bericht allmonatlich der Kommission.

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