Artikel 4 VO (EG) 96/717
Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande
- a)
-
teilen der Kommission jeden Mittwoch die Zahl der Tiere mit, die in der vorangegangenen Woche im Rahmen dieser Regelung
- —
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aufgekauft
und
- —
-
getötet wurden;
- b)
- erstellen einen detaillierten Monatsbericht über die Kontrollen gemäß Artikel 3 und übermitteln diesen Bericht allmonatlich der Kommission.
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