Artikel 2 VO (EG) 96/773

Die Geltungsdauer der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 ausgestellten und noch am 31. März 1996gültigen Ausfuhrbescheinigungenwird auf Antrag des Inhabers bis zum 31. Juli 1996verlängert.

Bescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ausgestellt wurden, können jedoch nur verlängert werden, wenn sie zwischen dem 14. und 31. März 1996 ausgestellt wurden.

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