Artikel 3 VO (EG) 96/773
Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a), der Abzug von 20 % gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und die Zuschläge von 15 und 20 % gemäß Artikel 23 Absatz 1 bzw. Artikel 33 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 werden auf Ausfuhren mit den spätestens am 31. März 1996 erteilten Lizenzen nicht angewandt, wenn die Zollförmlichkeiten zur Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr in dem betreffenden Drittlandnach dem 20. März 1996 erledigt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.