Artikel 4 VO (EG) 96/773
(1) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann bei Erzeugnissen, die spätestens am 31. März 1996
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zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt und aufgrund von Hygienemaßnahmen eines Drittlands im Vereinigten Königreich wieder in den freien Verkehr übergeführt worden sind, der Wirtschaftsbeteiligte die etwa im voraus gezahlte Erstattung zurückzahlen, wobei die verschiedenen Sicherheiten für diese Transaktionen freigegeben werden;
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im Vereinigten Königreich zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurden, aber das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen haben, die Ausfuhrerklärung rückgängig und die Ausfuhrbescheinigung außer Kraft gesetzt werden, wobei der Wirtschaftsbeteiligte die etwa im voraus gezahlte Erstattung zurückzahlt und die verschiedenen Sicherheiten für diese Transaktionen freigegeben werden;
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Der Wirtschaftsbeteiligte zahlt, wenn die spätestens am 31. März 1996 zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigten Erzeugnisse wegen der zum Schutz gegen BSE getroffenen Maßnahmen in einem Drittland vernichtet wurden, im voraus gewährte Erstattungen zurück. In diesem Fall werden die für diese Ausfuhr gestellten Sicherheiten gegen Vorlage der Vernichtungsbescheinigung freigegeben;
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der Wirtschaftsbeteiligte zahlt, wenn die spätestens am 31. März 1996 zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigten Erzeugnisse wegen der zum Schutz gegen BSE getroffenen Maßnahmen in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückgeschickt und in dem aufnehmenden Mitgliedstaat vernichtet wurden, im voraus gewährte Erstattungen zurück. In diesem Fall werden die für diese Ausfuhr gestellten Sicherheiten gegen Vorlage der Vernichtungsbescheinigung freigegeben.
(2) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann bei Erzeugnissen, für die spätestens am 31. März 1996 eine der Regelungen gemäß den Regelungen den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch genommen wurde, für die jedoch keine Ausfuhrererklärung ausgestellt wurde, die Ausfuhrbescheinigung außer Kraft gesetzt werden, wobei der Wirtschaftsbeteiligte die im voraus gezahlte Erstattung zurückzahlt und die gestellten Sicherheiten freigegeben werden.
(3) Sofern die gesamte beim Entbeinen anfallende Fleischmenge bis zum 31. März 1996 nicht ausgeführt wurde, gelten abweichend von Artikel 6 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 die Bestimmungen gemäß Absatz 2 für Mengen, für die keine UK-Ausfuhrerklärung ausgestellt wurde. Die besondere Erstattung verfällt für die Mengen, die Gegenstand einer Ausfuhrerklärung waren und anschließend in einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(4) Das Vereinigte Königreich meldet jeden Donnerstag die Erzeugnismengen, die im Verlauf der Vorwoche Gegenstand der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 waren, und gibt dabei den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigungen, die betreffende Kategorie sowie das in der Bescheinigung genannte Drittland an.
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