Artikel 5 VO (EG) 96/773

(1) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten wird bei Erzeugnissen, die spätestens am 31. März 1996 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt oder für die eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch genommen wurde, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und in den Artikeln 4 Absatz 1 bzw. 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehene Frist von sechzig Tagen auf 150 Tageverlängert.

(2) Die Erzeugnisse, die spätestens am 31. März 1996 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurden, können vor Erreichen ihrer endgültigen Bestimmung wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht und einem Nichterhebungsverfahren in einer Freizone oder einem Freilager für die Dauer von 120 Tagen unterzogen werden, ohne daß dadurch die Zahlung der Erstattung gefährdet ist.

(3) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten können spätestens am 31. März 1996 die Ausfuhrlizenz, der Zahlungsbeleg und die Ausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich rückgängig gemacht werden, die das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen haben, aber zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt sind, oder auf die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich eine der Regelungen nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 anwendbar ist. Der Wirtschaftsbeteiligte zahlt die gegebenenfalls im voraus gewährte Erstattung zurück. Die für die betreffende Ausfuhr gestellten Sicherheiten werden in diesem Fall freigegeben.

(4) Die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich melden jeden Donnerstag die Erzeugnismengen, die im Verlauf der Vorwoche Gegenstand der Maßnahme gemäß Absatz 3 waren, und geben dabei den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigungen, die betreffende Kategorie sowie das in der Bescheinigung genannte Bestimmungsland an.

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