Artikel 4 VO (EG) 96/847
(1) Artikel 3 Absätze 2 und 3 gilt für Bestände, für die analytische TACs festgesetzt werden.
(2) Für die Bestände, für die analytische TACs gelten, ausgenommen die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bestände, können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, daß ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.
Nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ergänzt die Kommission die betreffende Quote um die zurückbehaltene Menge.
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